Baurecht
Wichtige baurechtliche Anforderungen an Geländer in Deutschland
Geländer und Umwehrungen dienen in erster Linie als Absturzsicherung und unterliegen in Deutschland klaren gesetzlichen Vorgaben. Diese Anforderungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) geregelt, die sich in Details unterscheiden können. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten bundesweiten Grundregeln sowie Hinweise zu den Landesbauordnungen.
1. Wann ist ein Geländer Pflicht?
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Ab einer Absturzhöhe von 1 Meter ist ein Geländer oder eine Umwehrung zwingend vorgeschrieben, um Personen vor Abstürzen zu schützen
2. Mindesthöhen für Geländer
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Absturzhöhe 1 m bis 12 m: Die Geländerhöhe muss mindestens 90 cm (900 mm) betragen
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Absturzhöhe über 12 m: Die Geländerhöhe muss mindestens 110 cm (1.100 mm) betragen
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In Arbeitsstätten und öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt meist eine Mindesthöhe von 1.100 mm, unabhängig von der Absturzhöhe
3. Anforderungen an die Geländerfüllung
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Die Öffnungen im Geländer dürfen maximal 12 cm breit sein, damit kein Kinderkopf hindurchpasst
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Bei Geländern mit horizontalen Stäben darf der Abstand bis 0,5 m Geländerhöhe höchstens 2 cm betragen, darüber hinaus maximal 12 cm, um das Überklettern durch Kinder zu erschweren
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Flächige Füllelemente (z. B. Lochbleche) dürfen keine Fangstellen für Finger aufweisen (Öffnungen kleiner als 8 mm, keine scharfen Kanten)
4. Konstruktive Vorgaben
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Geländer müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zum Klettern, Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen verleiten
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Die Geländerhöhe wird senkrecht von der Stufenvorderkante oder der Oberkante des Podests bis zur Oberkante des Geländers gemessen
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Die Konstruktion muss horizontalen Belastungen von mindestens 1,0 kN/m standhalten
5. Besondere Anforderungen für Kinder
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In Bereichen, die von Kindern genutzt werden (z. B. Kindergärten), gelten noch strengere Vorgaben für die Öffnungsweiten: Für Kinder unter drei Jahren maximal 8,9 cm, für Kinder in Kindertageseinrichtungen maximal 11 cm
6. Unterschiedliche Regelungen je Bundesland
- Die oben genannten Werte sind allgemeine Richtlinien. Die tatsächlichen Anforderungen können je nach Bundesland abweichen, da das Bauordnungsrecht Ländersache ist. Es gibt 16 verschiedene Landesbauordnungen, die sich in Details unterscheiden können, etwa bei der barrierefreien Gestaltung oder bei Sonderbauten
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7. Links zu den Landesbauordnungen
Die baurechtlichen Vorschriften für Geländer unterscheiden sich je nach Bundesland. Die aktuellen, offiziellen Landesbauordnungen finden Sie hier:
Bundesland | Link zur Landesbauordnung |
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Baden-Württemberg | Landesbauordnung BW |
Bayern | Landesbauordnung Bayern |
Berlin | Landesbauordnung Berlin |
Brandenburg | Landesbauordnung Brandenburg |
Bremen | Landesbauordnung Bremen |
Hamburg | Landesbauordnung Hamburg |
Hessen | Landesbauordnung Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesbauordnung MV |
Niedersachsen | Landesbauordnung Niedersachsen |
Nordrhein-Westfalen | Landesbauordnung NRW |
Rheinland-Pfalz | Landesbauordnung RLP |
Saarland | Landesbauordnung Saarland |
Sachsen | Landesbauordnung Sachsen |
Sachsen-Anhalt | Landesbauordnung Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Landesbauordnung SH |
Thüringen | Landesbauordnung Thüringen |
Wichtige Hinweise zu den Informationen
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Die bereitgestellten Informationen sind nicht vollständig und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Die Anforderungen können sich je nach Bauvorhaben, Nutzung, Gebäudeklasse und Bundesland unterscheiden
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Für verbindliche und projektspezifische Auskünfte sollten Sie unbedingt Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt oder einer fachkundigen Stelle halten
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Die Landesbauordnungen werden regelmäßig angepasst; prüfen Sie immer die aktuellste Fassung.
Zusammenfassung
Die baurechtlichen Anforderungen für Geländer sind in den Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt. Die hier bereitgestellten Informationen dienen der ersten Orientierung und sind nicht abschließend. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihr konkretes Vorhaben empfehlen wir, die jeweils aktuelle Landesbauordnung zu prüfen und sich bei Rückfragen an das zuständige Bauamt zu wenden. Die Einhaltung der Vorschriften ist verpflichtend, Verstöße können zu erheblichen Haftungsrisiken führen.
Quellenangaben:
Landesbauordnungen